Satzung des Turn-und Sportverein Salzgitter e.V.

          Aktueller Stand: 12. Juli 2022
          Vereinsregister Braunschweig Nr.: 140022

 

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der am 05. November 1951 gegründete Turn- und Sportverein Lebenstedt e.V. führt seit 1965 den Namen "Turn- und Sportverein Salzgitter e.V.” (TSV Salzgitter e.V.).

1.       Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

2.       Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins

1.       Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.       Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

         a)    die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend,

         b)    Abhaltung von geordnetem Sport- und Übungsbetrieb,

         c)    Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,

         d)    Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

         e)    Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4   Selbstlosigkeit

1.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.       Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.     

4.       Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

§ 5   Ehrenamtlichkeit

1.       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.      Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3.       Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4.       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung und den Sportbetrieb einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt dem Vorstand.

5.       Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial, Kopier- und Druckkosten etc. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzten.

6.     Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7.       Vom Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgesetzt werden.

8.       Weitere Einzelheiten können in einer Finanz- bzw. Haushaltsordnung geregelt werden, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.

 

§ 6   Verbandsmitgliedschaften

1.       Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Salzgitter e.V. und der Landes- oder Bundesfachverbände, ggf. Kreisfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Weitere Mitgliedschaften können beschlossen werden, wenn diese im Sinne des Vereins sind.

2.       Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.

3.       Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Punkt 1. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Verbände.

 

§ 7   Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2.       Die Mitgliedschaft kann nur auf Antrag unter Anerkennung der Satzung erworben werden.

3.       Die Mitgliedschaft für Minderjährige muss durch den gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Er übernimmt die persönliche Haftung für die Beiträge.

4.       Anträge auf Mitgliedschaft können durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt werden. Bei Ablehnung tritt eine Mitgliedschaft nicht in Kraft.

5.       Die Mitgliedschaft umfasst das Recht, jeder Abteilung anzugehören.

6.       Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in diesem sportlich zu betätigen.

7.       Für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder entsprechend.

 

§ 8   Ehrenmitgliedschaft

1.       Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

2.       Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben gleiche Recht wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 9   Erlöschen der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Vereins.

2.       (gestrichen)

3.       Die Kündigung muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins erfolgen. Sie ist nur möglich zum jeweiligen Quartalsende und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt werden.

4.       Mitglieder, die ein Amt im Vorstand oder in den Abteilungen des Vereins innehatten, und deren Mitgliedschaft gemäß Ziffer 1 erlischt, haben auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzugeben. Sie sind verpflichtet, Vereinseigentum sowie alle in Ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen zurückzugeben.

5.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

        a)   wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

        b)   wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

6.     Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss unter Mitteilung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

        Es kann innerhalb von vier Wochen dagegen schriftlich Einspruch einlegen.

        Während der Einspruchsfrist ruhen alle Rechte und Funktionen des betroffenen Mitgliedes.

7.       Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Einspruchs nach einer Verhandlung, in welcher das ausgeschlossene Mitglied zu hören ist und zu der es schriftlich einzuladen ist.

8.       Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

9.       Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 10   Beiträge

1.       Der Mitgliedsbeitrag sowie zusätzliche Beiträge oder Umlagen werden, mit Ausnahme von Abteilungsbeiträgen, von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.       Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus für drei Monate zahlbar und fällig am 3. Werktag des Quartalsbeginns.

3.       Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag und ist fällig mit Beginn der Mitgliedschaft.

4.       Alle Beiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Mitglieder, die dem Verein keine Einzugsermächtigung erteilen, zahlen eine zusätzliche Gebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

5.     Über die Beitragshöhe in Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.

 

§ 11   Organe des Vereins

1.     Die Organe des Vereins sind:

        a)    die Mitgliederversammlung,

        b)    der Vorstand,

        c)    der erweiterte Vorstand,

        d)    der Ehrenrat.

 

§ 12   Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.

3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

         a)   auf Antrag des erweiterten Vorstandes,

         b)   auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang im Vereinsheim, durch die schriftliche Information der Abteilungen und eine Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung ("Salzgitter Zeitung").

5.       Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

6.       Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

7.       Anträge sind spätestens vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Anträge müssen vom Vorstand den Abteilungsleitungen eine Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.

8.       Anträge zur Änderung der Satzung müssen unter Einhaltung der vorstehenden Fristen den Delegierten vom Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

9.       Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

10.      Antragsberechtigt sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Abteilungen und jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

11.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

           a)     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

           b)     Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

           c)     Entlastung des Vorstandes,

           d)    Genehmigung des Haushaltsplanes,

           e)    Neu- bzw. Ergänzungswahl des Vorstandes,

           f)     Wahl der Rechnungsprüfer,

           g)    Wahl des Ehrenrates,

           h)     Ernennung von Ehrenvorsitzenden,

            i)     Ernennung von Ehrenmitgliedern,

            j)     Beschussfassung über Anträge,

           k)     Festsetzung der Beiträge und Umlagen,

            l)     Änderung der Satzung,

           m)    Beschluss zur Auflösung des Vereins.

12.     Die Entlastung des Vorstandes erfolgt in jedem Jahr.

13.     Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt jeweils in Jahren mit ungerader Endziffer.

14.     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

15.     Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

16.     Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

17.     Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangt.

 

§ 13   Stimmrecht und Wählbarkeit, Delegiertenschlüssel

1.     Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung wird durch die Delegierten der Abteilungen ausgeübt.

        Neben den Delegierten sind stimmberechtigt:

        a)    die Mitglieder des Vorstandes,

        b)    die Ehrenmitglieder.

        c)     die Mitglieder des Ehrenrates.

2.     An der Mitgliederversammlung kann jedoch jedes Mitglied teilnehmen und beratend mitwirken.

3.     Delegierter kann nur ein Vereinsmitglied werden, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Delegierten sind in den Abteilungsversammlungen zu wählen und dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu melden.

4.       Die Anzahl der Delegierten wird nach der Mitgliederzahl der Abteilungen am 01. Januar des Jahres errechnet.

5.       Jede Abteilung hat zwei Grundstimmen, darüber hinaus ab 100 Mitglieder für jeweils angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme.

6.       Jeder Delegierte kann nur eine Stimme vertreten.

7.       In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

   

§ 14   Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

        a)       dem/der Vorsitzenden,

        b)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Finanzen und Verwaltung”,

        c)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Sportbetrieb”,

        d)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Personal”,

        e)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Recht und Sonderaufgaben”,

        f)        dem/der Stellv. Vorsitzenden "Sportanlagen und Technik”,

        g)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Sportbetrieb und Schriftführung”,

        h)       dem/der Stellv. Vorsitzenden "Sportwart Jugend”,

         i)        dem/der Stellv. Vorsitzenden "Öffentlichkeitsarbeit, Presse und Werbung”,

         j)        dem/der Ehrenvorsitzendem/n mit beratender Stimme.

2.     Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den in Ziffer 1 genannten Mitgliedern. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein gilt, dass der/die Vorsitzende und der/die Stellv. Vorsitzende ,,Finanzen und Verwaltung” den Verein gemeinsam vertreten. Wenn der/die Vorsitzende während der Amtsperiode zurück getreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist, tritt an seine/ihre Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende "Sportbetrieb". Je eine/r der anderen stellvertretenden Vorsitzenden tritt nachrangig an die Stelle der Vorgenannten, wenn diese während der Amtsperiode zurück getreten oder an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.

3.       Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.       Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung und zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle einzurichten und Personal einzustellen. Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr.

5.       Zur Unterstützung der Vereinsarbeit darf der Vorstand zusätzlich nicht-ständige Ausschüsse berufen.

6.       Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der Stellv. Vorsitzenden beruft die Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche schriftlich und mit Tagesordnung ein und leitet dieselbe.

7.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8.       Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes zusammentreten.

9.       Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefällt.

10.    Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt, den der Vorstand beschließt.

 

§ 15   Erweiterter Vorstand

1.       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß §14 und den Abteilungsleitern des Vereins oder deren Stellvertretern.

2.       Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.

3.       Ausgaben, die außerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes vom Vorstand geplant werden und einen Betrag von fünf Prozent der Gesamtsumme des Haushaltsplanes überschreiten, müssen vor Ausführung durch den Erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit bewilligt werden.

4.       Der Erweiterte Vorstand erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Ehrungsordnung und weitere notwendige Ordnungen.

5.       Diese Ordnungen müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

6.    Ansonsten beschließt der Erweiterte Vorstand mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 16   Ehrenrat

1.       Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wird tätig mit drei Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder Stellvertreter sein muss.

2.       Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3.       Aufgabe des Ehrenrates ist die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein, die Regelung von Ehrenangelegenheiten sowie die Entscheidung über Ausschlussverfahren.

4.       Der jeweils amtierende Vorsitzende des Vereins oder eine/r der Stellv. Vorsitzenden ist zu jeder Ehrenratsverhandlung zu hören.

5.     Die Entscheidungen des Ehrenrates müssen schriftlich begründet sein. Sie sind für alle Vereinsmitglieder unanfechtbar.

 

§ 17   Abteilungen

1.       Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes neu gebildet oder aufgelöst werden. Die im Verein bestehenden Abteilungen regeln eigenständig die sportspezifischen Angelegenheiten ihrer Sportarten in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Bestimmungen der zuständigen Fachverbände.

2.       Sie sind für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich.

3.       Jede Abteilung muss in einer Abteilungsversammlung einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter wählen, denen nach den Bedürfnissen der Abteilung weitere Mitarbeiter zugewählt werden können.

4.       Zur Abteilungsversammlung ist der Vorstand einzuladen.

5.       Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

6.       Zur Begleichung von Kosten, die über den aus den Mitgliedsbeiträgen zurückfließenden Etat nicht abzudecken sind, kann eine Abteilung einen den Mehrkosten angemessenen Abteilungsbeitrag festlegen. Solche Abteilungsbeiträge müssen vom Vorstand genehmigt werden. Abteilungsbeiträge werden eigenständig von den Abteilungen bewirtschaftet, sind aber wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben über die Hauptkasse abzurechnen.

7.       Eigene Abteilungskassen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt.

8.       Alle finanziellen Verpflichtungen, die im Namen des Vereins oder der Abteilung getätigt werden, müssen in schriftlicher Form erfolgen und vom Vorstand des Vereins unterschrieben sein.

 

§ 18   Amtsdauer

1.       Die Amtsdauer im Verein beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

2.       Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Eintragung in das Vereinsregister hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.

3.       Die Regelung nach Punkt 2 gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rückritt vorliegt.

4.       Andere Ämter im Verein enden mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den/die neugewählte/n Nachfolger/in.

 

§ 19   Protokollierung von Beschlüssen.

Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins und der Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

   

§ 20   Ehrungen

Der Erweiterte Vorstand kann Mitglieder des Vereins für besondere Verdienste um den Verein auszeichnen. Für die Art und den Umfang gibt es eine vom erweiterten Vorstand erlassene Ehrungsordnung.

 

§ 21   Haftungsbeschränkung

1.       Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2.       § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

3.       Die aktiven Mitglieder genießen jedoch den Schutz der jeweiligen Sportunfallversicherung.

4.       Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

5.       Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 22   Rechnungsprüfung

1.       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren vier geeignete Personen zur Rechnungsprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

2.       Die Rechnungsprüfer/innen haben mindestens zweimal im Geschäftsjahr Prüfungen durchzuführen. Dabei haben sie die Kasse des Vereins, gegebenenfalls auch die Abteilungskassen, einschließlich der Konten, Bücher, Kassenbelege, Vermögens­aufstellung und Bilanz sachlich und rechnerisch zu prüfen.

3.       Aufgabe der Prüfer/innen ist es auch, mögliche formelle und wirtschaftliche Mängel aufzuzeigen und Empfehlungen einzubringen.

4.       Über die Prüfungen ist Protokoll zu führen und dem Vorstand ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

5.       Die Prüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs­bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

6.       Der Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig vorher dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

 

§ 23   Datenverarbeitung, Datenschutz

1.       Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.

2.       Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind, sowie an Fachverbände, damit Mitglieder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3.       Der Kassenführer darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.

4.       Vom Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (z.B. Trainer, Übungsleiter) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dieses für ihre Tätigkeit notwendig ist.

5.       Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

6.       Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 24   Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.       Die Beschlussfähigkeit ist erst gegeben, wenn vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3.       Wird bei der ersten einberufenen Mitgliederversammlung die erforderliche Anwesenheit nicht erreicht, ist kurz danach eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.

4.       Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5.       Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

6.       Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende "Finanzen und Verwaltung" gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.

 

§ 25   Anfallsberechtigung

1.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter mit der Maßgabe, dieses unmittelbar zur Förderung des Jugendsportes zu verwenden.

2.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins über eine künftige andere Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 26   Inkrafttreten

1.       Diese Satzung wurde am 26. Februar 2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.

2.       Alle vorherigen Satzungen und Ordnungen erlöschen mit gleichem Datum.